Impressum

Veranstaltungs- & Cateringservice (im folgenden SDE genannt)


§ 1. Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung

  1. Der Vertrag kommt durch Antragsannahme (Bestätigung) der SDE an den Kunden zustande; dies sind die Vertragspartner.
  2. Ist der Kunde nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
  3. Die SDE haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel, die, außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der SDE zurückzuführen sind. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, die SDE rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
  4. Alle Ansprüche gegen die SDE verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der SDE beruhen.

§ 2. Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern/Gästewohnungen zur Beherbergung, Konferenz,- Bankett- und Veranstaltungsräumen der SDE zur Durchführung von Veranstaltung wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentation etc. sowie für alle damit zusammenhängenden, weiteren Leistungen und Lieferungen der SDE.
  2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer, Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der SDE, wobei § 540 Abs.1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
  3. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  4. Darüber hinaus gelten jeweils die bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbarten zusätzlichen Bedingungen.

§ 3. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

  1. Die SDE ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und von der SDE zugesagten Leistungen zu erbringen, sowie die vom Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten.
  2. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Räume/Zimmer. Sollten diese in der Auftragsbestätigung und/oder im Vertrag zugesagt, aber nicht verfügbar sein, ist die SDE verpflichtet, sich um gleichwertigen Ersatz im Haus oder in anderen, vergleichbaren Objekten zu bemühen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen, vereinbarten bzw. üblichen Preise der SDE zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen der SDE an Dritte, insbesondere auch für Forderungen vom Urheberrechteverwertungsgesellschaften.
  4. Für Bankett-Veranstaltungen gilt:
    1. Der Veranstalter leistet eine Anzahlung auf die im Vertrag vereinbarten Leistungen in Höhe der Raummiete. Die Depositzahlung erfolgt zur garantierten Absicherung der Reservierung.
    2. Durch die SDE erfolgt die Erstellung der Abschlussrechnung nach erbrachter Leistung, unter Berücksichtigung der Vorauszahlung. Die Zahlung der Restsumme ist sofort ab Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig.
    3. Veranstaltungsrechnungen können nicht mit Kreditkarte beglichen werden.
    4. Bei Abendveranstaltungen erhebt die SDE ab 24.00 Uhr eine Servicepauschale von EUR 22,00 pro angefangener Stunde und anwesendem Servicemitarbeiter.
  5. Für Übernachtungen und Tagungen gilt:
    1. Die SDE ist berechtigt, bei Anreise oder vorher eine Vorauszahlung bis zur Höhe des zu erwarteten Gesamtumsatzes zu verlangen.
    2. Alle Rechnungen der SDE sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung vorgenannter Zahlungsfrist kommt der Gast in Verzug, ohne, dass es einer Mahnung bedarf. Ab Verzugseintritt ist die SDE berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von: 5% bei Privatpersonen und Einzelreisenden; 9% bei juristischen Personen zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Für Mahnungen, die nach Verzugseintritt erfolgen, kann in jedem Einzelfall eine Mahngebühr von € 5,00 (Inlandskunden) und von € 10,00 (Auslandskunden) verlangt werden.
    3. Die SDE ist berechtigt, jederzeit Zwischenrechnungen zu erstellen, die nach Vorlage fällig werden. Kommt der Gast nach Vorlage der Zwischenrechnung in Verzug, hat die SDE das Recht der fristlosen Kündigung des Beherbergungsvertrages.
  6. Alle Zahlungen bereits erfolgter Leistungen oder Vorauszahlungen sind in der Landeswährung des Erfüllungsortes oder in Euro fällig. Die SDE ist berechtigt, Devisen, Schecks und Kreditkarten zurückzuweisen.
  7. Der Kunde / Gast kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der SDE aufrechnen oder mindern.
  8. Die SDE behält sich vor, vom Veranstalter zurückgelassen Müll und sonstige Materialien kostenpflichtig zu entsorgen und diese Kosten ohne vorherige Rücksprache weiter zu geben.

§ 4. Rücktritt einer Vertragspartei (Abbestellung, Stornierung)

  1. Für Übernachtungen und Tagungen ab 5 gebuchten Zimmern oder mindestens 10 Personen oder mindestens 3 Wochen Aufenthaltsdauer gilt:
    Storniert der Kunde den überwiegenden Teil oder die komplette vertraglich vereinbarte Leistung, ist die SDE berechtigt, die vertraglich vereinbarten Logiskosten für den stornierten Teil wie folgt in Rechnung zu stellen.
    • Stornierung (mit beidseitiger Rücktrittsmöglichkeit vom Vertrag) ist bis 42 Tage / 6 Wochen vor Anreise/ Leistungserbringungstermin kostenfrei möglich.
    • Bei Stornierung 21 bis 41 Tage vor Anreise / Leistungserbringungstermin: Berechnung von 25% der vereinbarten Logiskosten.
    • Bei Stornierung 7 bis 20 Tage vor Anreise / Leistungserbringungstermin: Berechnung von 50% der vereinbarten Logiskosten.
    • Bei Stornierung 1 bis 6 Tage vor Anreise / Leistungserbringungstermin: Berechnung von 80% der vereinbarten Logiskosten.
    • Bei Stornierung am Tag der Anreise / Leistungserbringungstermin: Berechnung von 100% der vereinbarten Logiskosten.
  2. Für Bankett-Veranstaltungen gilt:
    • Storniert der Kunde die vertraglich vereinbarte Leistung, ist die SDE berechtigt, die vereinbarte Raummiete in Rechnung zu stellen.
    • Storniert der Kunde die vertraglich vereinbarte Leistung erst nach erfolgter Buffetbesprechung, ist die SDE berechtigt, zusätzlich zur Raummiete 10% der Angebotssumme (ohne Raumkosten) in Rechnung zu stellen.
    • Storniert der Kunde die vertraglich vereinbarte Leistung 5 Tage vor dem Leistungserbringungstermin, ist die SDE berechtigt, zusätzlich zur Raummiete 50% der Angebotssumme (ohne Raumkosten) in Rechnung zu stellen.
    • Storniert der Kunde die vertraglich vereinbarte Leistung einen Tag vor dem Leistungserbringungstermin, ist die SDE berechtigt, zusätzlich zur Raummiete 80% der Angebotssumme (ohne Raumkosten) in Rechnung zu stellen.
    • Storniert der Kunde die vertraglich vereinbarte Leistung am Tag der Leistungserbringung, ist die SDE berechtigt, zusätzlich zur Raummiete 100% der Angebotssumme (ohne Raumkosten) in Rechnung zu stellen.
  3. Stornogebühren können nicht berechnet werden bei Verletzung der Verpflichtung der SDE zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
  4. Sofern ein Rücktrittsrecht des Kunden / Gastes innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist die SDE in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der SDE auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
  5. Wird eine vereinbarte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von der SDE gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist die SDE ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  6. Ferner ist die SDE berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere von der SDE nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen; Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Kunden oder Zwecks, gebucht werden; die SDE begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der SDE in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der SDE zuzurechnen ist; ein Verstoß gegen §2 Abs.2 vorliegt.
  7. Bei berechtigtem Rücktritt der SDE entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
  8. Nimmt der Kunde / Gast bestellte Zimmer oder Leistungen, ohne dies rechtzeitig mitzuteilen, nicht in Anspruch, so bleibt er zur Zahlung des vereinbarten Gesamtpreises verpflichtet, ohne das es auf den Grund der Verhinderung ankommt. Der Betrieb ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer oder Leistungen nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden. Bei vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Zimmern oder Leistungen hat die SDE die Einnahmen aus anderweitiger Vergabe der Zimmer oder Leistungen sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen.
  9. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Mieträume zur Durchführung von Veranstaltungen zu nutzen, auf denen rechtsextremes, rassistisches, antisemitisches oder antidemokratisches Gedankengut dargestellt und/ oder verbreitet wird, sei es vom Mieter selbst oder von Besucher/-innen der Veranstaltung. Der Mieter bekennt mit Zustandekommen des Vertrages, dass die Veranstaltung keine rechtsextremen, rassistischen, antisemitischen oder antidemokratischen Inhalte haben wird. D.h., dass insbesondere weder in Wort noch Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht oder Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher bzw. verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden dürfen.
    Sollte durch Teilnehmende der Veranstaltung gegen vorgenannte Bestimmungen verstoßen werden, hat die SDE für die Unterbindung der Handlung Sorge zu tragen, ggf. unter Anwendung des Hausrechts.

§ 5. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

  1. Für Übernachtungen und Tagungen:
    1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% muss spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn den SDE mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung der SDE.
    2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 10% wird von der SDE bei der Abrechnung anerkannt, sofern sie bis 1 Werktag vor Anreise der SDE mitgeteilt wurde. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 10% zugrunde gelegt, sofern die Abweichung bis 1 Werktag vor Anreise der SDE mitgeteilt wurde.
  2. Für Bankett-Veranstaltungen gilt:
    Eine Änderung der Teilnehmerzahl muss spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn den SDE mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung der SDE.
  3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
  4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist die SDE berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies gegenüber dem Kunden unzumutbar ist.
  5. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt die SDE diesen Abweichungen zu, so kann die SDE die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, die SDE trifft ein Verschulden.
  6. Sollte vor Ort ein Umbau der Räumlichkeiten – abweichend von der vertraglich festgehaltenen Bestuhlungsart – gewünscht werden, ist die SDE berechtigt, in Abhängigkeit des personellen Aufwands die zusätzlichen Umbaukosten in Rechnung zu stellen.

§ 6. Mitbringen von Speisen und Getränken

  1. Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen.
  2. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der SDE und müssen dem HACCP (Hygienevorschriften) entsprechen. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
  3. Für vom Kunden bei der SDE eingelagerte Speisen haftet der Kunde für die Einhaltung der HACCP.
  4. Die SDE haftet nicht für Schäden, welche aus dem Verzehr von selbst mitgebrachten Speisen entstehen.
  5. Aufgrund der Ausnahmevereinbarung bei der SDE eingelagerte Speisen müssen vom Kunden in geeigneten Behältnissen und vollständig abgedeckt geliefert und eingelagert werden.

§ 7. Technische Einrichtung und Anschlüsse

  1. Soweit die SDE für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die SDE von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtung frei.
  2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der SDE bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der SDE gehen zu Lasten des Kunden, soweit die SDE diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehende Stromkosten darf die SDE pauschal erfassen und berechnen.
  3. Störungen an von der SDE zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die SDE diese Störungen nicht zu vertreten hat.
  4. Bei Veranstaltungen mit Musik, ist der Veranstalter verpflichtet, die erforderliche GEMA-Anmeldung durchzuführen. Die SDE wird vom Veranstalter hinsichtlich aller Forderungen, die aus der unerlaubten Nutzung der Rechte der GEMA oder Dritter entstanden sind, freigestellt.

§ 8. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

  1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Unterbringungs- und Veranstaltungsräumen der SDE. Die SDE übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensgegenstände, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der SDE.
  2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist die SDE berechtigt. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist die SDE berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigung sind die Aufstellung und die Anbringung von Gegenständen vorher mit der SDE abzustimmen.
  3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf die SDE die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann die SDE für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
  4. Für eingebrachte Artikel des Kunden, seiner Gäste oder vom Kunden oder seinen Gästen beauftragten Firmen, wird keine Haftung übernommen. Darüber hinaus sind diese nach Ablauf der Veranstaltung unmittelbar wieder mitzunehmen. Im Falle einer Einlagerung behält sich die SDE vor, für die entstanden Lagerkosten eine angemessene Gebühr zu erheben.
  5. Die Richtlinien für Flucht- und Rettungswege müssen entsprechend der Bauordnung sichergestellt werden. Diese dürfen nicht verstellt und müssen absolut frei von Materialien und Stolperfallen sein. Die vorhandene Sicherheitstechnik (wie Feuerlöscher, Fluchtwegschilder, Brandschutztüren, Einschlagmelder, Elektroverteilungen etc.) muss frei zugänglich sein. Eingebrachte Materialien, insbesondere Dekorationen, müssen feuerhemmend ausgestattet sein und alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Verpackungen sind fachgerecht zu entsorgen bzw. zu lagern. Elektrische Geräte müssen geprüft sein und gesetzlichen Mindestabstände zu brennbaren Materialien sind einzuhalten. Für die Standsicherheit eingebrachter Einbauten trägt der Errichter / Veranstalter die volle Haftung. Parken von Kfz in der Anlieferzone ist verboten. Die Verwendung von Nebelmaschinen ist nicht gestattet.
  6. Das Abbrennen von Feuerwerk ist nur mit Zustimmung der SDE und Genehmigung durch das Amt Wustermark gestattet.
  7. Der Kunde oder dessen Erfüllungsgehilfen haben die für den Betrieb von mitgebrachten Sachen/Anlagen erforderlichen Genehmigungen selbstständig und auf eigene Kosten einzuholen.
  8. Soweit dem Kunden oder seinen Gästen ein PKW-Stellplatz, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht der SDE. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Campusgelände abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte, haftet die SDE nicht, soweit die SDE, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. In diesem Falle muss der Schaden spätestens beim Verlassen des Campusgeländes gegenüber der SDE geltend gemacht werden.

§ 9. Haftung des Kunden für Schäden und Folgekosten

  1. Der Kunde haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. –besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
  2. Entstehen durch den Schaden an Gebäuden oder Inventar Nutzungsausfälle, so haftet der Verursacher nicht nur für den Schaden sondern auch für die aus dem Schaden resultierenden Erlösausfälle.
  3. Der Kunde trägt alle Folgekosten, welche aus der Nichteinhaltung oben genannter Vorschriften entstehen (beispielsweise Verwarn- und Bußgelder, Einsatzkosten von Feuerwehr und Rettungsdiensten, etc.).
  4. Die SDE kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

§ 10. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
  2. Erfüllungsort- und Zahlungsort ist der Sitz der SDE.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  4. Für alle Leistungen gilt der zum Zeitpunkt der Vertragsinanspruchnahme gültige gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuersatz.
  5. Die mediale Verbreitung von Bildmaterial der Innen- und Außenanlagen des Campus im Internet, in der Presse und für Werbematerial ist ausschließlich mit Zustimmung der SDE gestattet.

Stand: August 2016

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